Im Zuge der Corona Krise stellen alle Bundesländer Soforthilfeprogramme für Selbständige, Freiberufler und Künstler zur Verfügung. Diese Soforthilfe ist ein direkter Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Programme der Bundesländer stocken teilweise das Soforthilfeprogramm vom Bund auf. So zahlen einige Bundesländer auch Soforthilfen an Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigte aus. Die folgende Übersicht zeigt die Kombination aus beiden Programmen, die über das jeweilige Bundesland beantragt wird.
Inhaltsverzeichnis
- Thüringen
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
Kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige in Thüringen erhalten ab Montag Nachmittag 23.03.2020 sehr schnell Soforthilfe. Die Antragstellung erfolgt online. Wieviel Sie erhalten können und wo Sie die Soforthilfe beantragen können erfahren Sie in diesem Beitrag.
Corona Soforthilfeprogramm Thüringen
Die Landesregierung in Thüringen hat am 19.03.2020 in einer Kabinettssitzung den Weg für das „Corona-Soforthilfeprogramm für Thüringer Wirtschaft“ freigemacht. Die Soforthilfe stellt einen Schutzschirm für folgende Unternehmer dar:
- kleine im Hauptgewerbe gewerbliche Unternehmen
- Unternehmen der „sonstigen Gesundheitswirtschaft“ im Hauptgewerbe, auch ohne Gewerbeanmeldung
- Freiberufler, wie Architekturbüros, Ingenieurbüros
- wirtschaftsnahe Freiberufler im Hauptgewerbe
- Freiberufler in der Kreativwirtschaft im Hauptgewerbe
- Soloselbstständige
- weitere Berufsgruppen aus Forschung, Werbung, Wissenschaft und kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten.
Höhe der Soforthilfe
Die Fördersummen belaufen sich je nach Beschäftigungszahl des Unternehmens auf bis zu 30.000 € Soforthilfe
- Unternehmen bis zu 5 Vollzeitangestellte – 5.000€ Thüringen + 4.000€ (Bund) = 9.000€
- Unternehmen 6-10 Vollzeitangestellte – 10.000€ Thüringen + 5.000€ (Bund) = 15.000€
- Unternehmen 11-25 Vollzeitangestellte – 20.000€ (Land Thüringen)
- Unternehmen bis 50 Vollzeitangestellte – 30.000€ (Land Thüringen)
Aktualisiert 08.04.2020
Voraussetzung für die Soforthilfe
Thüringer Unternehmen, die durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Notlage gekommen sind
Online Antrag für Soforthilfe
Ab Montag, den 23.03.2020 kann der Antrag, der maximal 2 Seiten umfasst unter https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020 beantragt werden. Die Auszahlung soll schnell erfolgen innerhalb 5 Tagen.
Hilfe beim Online Antrag auf Soforthilfe für Selbstständige
- Für die Antragstellung benötigen Sie den Antrag –> Download
- Im Adobe Acrobat Reader öffnen und wie folgt am Rechner eingeben:
- Unternehmensname, Rechtsform
- vierstellige Nummer der amtlichen Statistik heraussuchen und eintragen–> hier
- PLZ, Ort, Straße, Bundesland, Ansprechpartner, Telefonnummer, E-Mailadresse und Bankverbindung des Antragsteller eintragen
- Anschrift der betroffenen Betriebsstätte
- kurze Beschreibung zum eingetretenen Schaden aufgrund der Corona Pandemie
- Höhe des entstandenen bzw. unmittelbar bevorstehenden Schadens
- Höhe anderweitig beantragter oder bewilligter Zuschüsse bezüglich Corona
- Anzahl der Beschäftigten inklusive Inhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Teilzeitbeschäftigten wenden Sie folgende Formel an:
- (Summe der Stunden dieser Teilzeitbeschäftigten) : (Jahresarbeitsstunden einer Vollzeitkraft) = (Anzahl der Vollzeitbeschäftigten)
- Höhe des Umsatzes 2019
Mit Ihrer Unterschrift müssen Sie bestätigen, dass sich das Unternehmen am 29.02.2020 nicht in Schwierigkeiten gemäß Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Art.2 Abs.18 befunden hat.
Außerdem erklären Sie, dass der schaden nach dem 11.03.2020 eingetreten, seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, keine Insolvenz beantragt hat usw. Zusammengefasst heisst das, dass der Antrag auf Soforthilfe nur gestellt werden darf, wenn die Corona Pandemie Ursache für Liquiditätsengpässe ist un die wirtschaftliche Notlage Folge dieser Corona Pandemie ist.
Den unterschriebenen Antrag senden Sie zusammen mit Kopie der Gewerbeanmeldung (wenn vorhanden) und der De-minimis-Erklärung eingescannt per E-Mail an ihre zuständige IHK / HWK:
- soforthilfe-corona@hwk-suedthueringen.de
- soforthilfe-corona@hwk-erfurt.de
- soforthilfe-corona@hwk-gera.de
- soforthilfe-corona@suhl.ihk.de
- soforthilfe-corona@gera.ihk.de
- soforthilfe-corona@erfurt.ihk.de
oder per Post an: Thüringer Aufbaubank, Gorkistrasse 9, 99084 Erfurt
Corona Soforthilfeprogramm für Baden-Württemberg
Gewerbliche Unternehmen, Freiberufler, einschließlich Künstler und Sozialunternehmer mit bis zu 50 Vollzeitkräften mit Hauptsitz Baden-Württemberg, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss online beantragen.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten
- 9.000 EUR für Soloselbstständige und Unternehmen bis zu 5 Vollzeit-Beschäftigte
- 15.000 EUR für Unternehmen mit bis zu 10 Vollzeit-Beschäftigte (inkl. Auszubildende)
- 30.000 EUR für Unternehmen mit bis zu 50 Vollzeit-Beschäftigte
Aktualisiert 23.04.2020
Links und Downloads Baden-Württemberg
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Baden-Württemberg –> Informationsseite
- Soforthilfe Antragsformular für Unternehmen bis 10 Beschäftigte (PDF)
- Soforthilfe Antragsformular für Unternehmen zwischen 11-50 Beschäftigte (PDF)
- Richtlinien zur Soforthilfe
Corona Soforthilfeprogramm für Bayern
Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 250 Erwerbstätige mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten
- 9.000 EUR bis zu 5 Erwerbstätige
- 15.000 EUR bis zu 10 Erwerbstätige
- 30.000 EUR bis zu 50 Erwerbstätige
- 50.000 EUR bis zu 250 Erwerbstätige
Aktualisiert 08.04.2020
Update: Ab 20.04.2020 können auch Landwirtschaftsbetriebe mit Primärproduktion und wirtschaftlich tätige GmbHs (z. B. Bildungseinrichtungen, Vereinscafés, Jugendzentren, Pflegeeinrichtungen, Frauenhäuser) mit mehr als 10 Beschäftigten Soforthilfe erhalten. Wichtig: Eine Antragseingabe vor dem 20. April 2020 führt systembedingt zur Ablehnung.
Teilzeitkräfte und Minijobber werden mit folgenden Faktoren berechnet:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3
Links und Downloads Bayern
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Bayern –> Informationsseite
- Antragsformular Soforthilfe (online)
Corona Soforthilfeprogramm für Berlin
Solounternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen (inkl. Vereine) mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten mit Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Fördersumme
- bis zu 9.000 EUR für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Vollzeitselbstständige
- bis zu 15.000 EUR mit 6-10 Vollzeitbeschäftigte
Aktualisiert 08.04.2020
Links und Downloads Berlin
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Berlin –> Informationsseite
- Antragsstellung online
Corona Soforthilfeprogramm für Brandenburg
Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätige mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Brandenburg, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten
- 9.000 EUR bis zu 5 Erwerbstätige
- 15.000 EUR bis zu 15 Erwerbstätige
- 30.000 EUR bis zu 50 Erwerbstätige
- 60.000 EUR bis zu 100 Erwerbstätige
Aktualisiert 08.04.2020
Teilzeitkräfte werden mit folgenden Faktoren berechnet:
- Vollzeitbeschäftigte 40 Stunden = Faktor 1
- Teilzeitbeschäftigte a 20 Stunden = Faktor 0,5
Links und Downloads Brandenburg
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Brandenburg –> Informationsseite
- Antragsformular Soforthilfe (PDF)
- Kurzinformation (PDF)
- Richtlinien (PDF)
Corona Soforthilfeprogramm für Hamburg (voraussichtlich ab 30.03.2020)
Kleinere und mittlere Betriebe sowie Freiberufler mit bis zu 250 Mitarbeitern aus Hamburg, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen. Das Land Hamburg zahlt zusätzlich Fördersummen zu denen vom Bund.
Fördersumme
-
- 2.500 EUR Hamburg + 9.000 EUR Bund für Soloselbständige = 11.500 EUR
- 5.000 EUR Hamburg + 9.000 EUR Bund bei 1-5 Mitarbeitern = 14.000 EUR
- 5.000 EUR Hamburg + 15.000 EUR bei 6 – 10 Mitarbeiter = 20.000 EUR
- 25.000 EUR Hamburg bei 11-50 Mitarbeiter = 25.000 EUR
- 30.000 EUR Hamburg bei 51-250 Mitarbeiter = 30.000 EUR
Aktualisiert 08.04.2020
Links und Downloads Hamburg
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Hamburg –> Informationsseite und unter IFB-Hamburg
- Anmeldeformular online
- Förderrichtlinien Hamburger Soforthilfeprogramm
Corona Soforthilfeprogramm für Sachsen-Anhalt (voraussichtlich ab 30.03.2020)
Solo-Selbstständige und kleinere Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern aus Sachsen-Anhalt, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Fördersumme
-
- 9.000 EUR bis zu 5 Mitarbeiter
- 15.000 EUR 6 – 10 Mitarbeitern
- 20.000 EUR 11 – 25 Mitarbeiter
- 25.000 EUR 26 – 50 Mitarbeiter
Aktualisiert 08.04.2020
Links und Downloads Sachsen-Anhalt
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Sachsen-Anhalt –> Informationsseite
- Antrag auf Soforthilfe (PDF)
- Erklärung Kleinbeihilfen (PDF)
Soforthilfeprogramm für Künstler und Schriftsteller in Sachsen-Anhalt
zusätzlich zum o.g. Soforhilfeprogramm für Selbstständige bietet Sachsen-Anhalt selbstständigen Künstlern/Künstlerinnen und Schriftstellern/Schriftstellerinnen, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig in Sachsen-Anhalt ausführen, eine monatliche Soforthilfe an:
Fördersumme
- 400 EUR / Monat für derzeit 2 Monate
Antrag Künstler Download (PDF)
Corona Soforthilfeprogramm für Bremen und Bremerhaven
Soloselbstständige, Freiberuflich Tätige oder kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Krise in ihrer Existenz bedroht sind, können eine nicht zurückzahlbare Soforthilfe im Rahmen des „Bundesprogramm Soforthilfe Corona Bremen“ beantragen.
Fördersumme
- bis zu 9.000 EUR für Antragsteller mit bis zu 5 Vollzeit Beschäftigten
- bis zu 15.000 EUR mit 6-10 Vollzeit Beschäftigten
- bis zu 20.000 EUR mit 11-50 Vollzeit Beschäftigten
Aktualisiert 08.04.2020
Links und Downloads Bremen und Bremerhaven
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bremen/Bremerhaven –> Informationsseite bis zu 10 Beschäftigte
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bremen/Bremerhaven –> Informationsseite 11-50 Beschäftigte
- Antragsformular bis zu 10 Beschäftigte (PDF) für Bremen
- Antragsformular (PDF) 11-50 Beschäftigte für Bremen
- Antragsseite Corona Soforthilfprogramm für Bremen
- Antragsformular bis zu 10 Beschäftigte (PDF) für Bremerhaven
- Antragsformular (PDF) 11-50 Beschäftigte für Bremerhaven
- Antragsseite Corona Soforthilfprogramm für Bremerhaven
Corona Soforthilfeprogramm für Hessen
Gewerbliche Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Künstler und Sozialunternehmen (GmbH) mit bis zu 50 Erwerbstätige mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Hessen, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten
- 10.000 EUR bis zu 5 Erwerbstätige
- 20.000 EUR bis zu 10 Erwerbstätige
- 30.000 EUR bis zu 50 Erwerbstätige
Aktualisiert 08.04.2020
Teilzeitkräfte und Minijobber werden mit folgenden Faktoren berechnet:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3
Links und Downloads Hessen
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Hessen –> Informationsseite
- Antragsformular online Soforthilfe
- Ausfüllhilfe (PDF)
- Richtlinien Soforthilfe Hessen (PDF)
Corona Soforthilfeprogramm für Mecklenburg-Vorpommern
Antragsberechtigt sind im Haupterwerbtätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 100 Beschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten
- bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000,00 Euro
- bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000,00 Euro
- bis zu 24 Beschäftigte bis zu 25.000,00 Euro
- bis zu 49 Beschäftigte bis zu 40.000,00 Euro
- bis zu 100 Beschäftigte bis zu 60.000,00 Euro
Aktualisiert 08.04.2020
Teilzeitkräfte sind in Vollzeitbeschäftigte umzurechnen:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3
Links und Downloads Mecklenburg-Vorpommern
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern –> Informationsseite
- Antragsformular Soforthilfe für Mecklenburg-Vorpommern
Corona Soforthilfeprogramm für Niedersachen
Kleine gewerbliche Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte1, bis 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder 10 Millionen Euro Jahresbilanzsumme) mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die sich in einer existenz-bedrohlichen Wirtschaftslagebefinden und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Bedingungen für die Bewilligung sind:
- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro) und/oder
- der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde und/oder
- die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebs-räume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Fördersumme gestaffelt nach Betriebsgröße (nicht rückzahlbar)
- 9.000 EUR bis zu 5 Beschäftigte
- 15.000 EUR 6-10 Beschäftigte
- 20.000 EUR 11-30 Beschäftigte
- 25.000 EUR 31-49 Beschäftigte
Aktualisiert 08.04.2020
Links und Downloads Niedersachsen
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Niedersachsen –> Informationsseite
- Antragsformular Soforthilfe für Niedersachsen
Corona Soforthilfeprogramm für Nordrhein-Westfalen
Soloselbsständige, Kleinunternehmen und Freiberufler mit bis zu 50 Erwerbstätige mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Nordrhein-Westfalen, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten
- 9.000 EUR bis zu 5 Beschäftigte
- 15.000 EUR 6-10 Beschäftigte
- 25.000 EUR 11-50 Beschäftigte
Aktualisiert 08.04.2020
Teilzeitkräfte sind in Vollzeitbeschäftigte umzurechnen:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3
Links und Downloads Nordrhein-Westfalen
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Nordrhein-Westfalen –> Informationsseite
- Antragsformular online Soforthilfe für Nordrhein-Westfalen
Soforthilfeprogramm für Künstler in Nordrhein-Westfalen
zusätzlich zum o.g. Soforhilfeprogramm für Selbstständige bietet Nordrhein-Westfalen selbstständigen Künstlern/Künstlerinnen, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig in Nordrhein-Westfalen ausführen und in die Künstlerkasse einzahlen, einen einmalige nicht rückzahlbaren Förderbetrag an:
Fördersumme
- 2000 EUR
Links und Downloads Künstler Nordrhein-Westfalen
Corona Soforthilfeprogramm für Rheinland-Pfalz
Soloselbsständige, Kleinunternehmen, Freiberufler und Künstler mit bis zu 10 Erwerbstätige mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Rheinland-Pfalz, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten
- 9.000 EUR bis zu 5 Beschäftigte
- 15.000 EUR 6-10 Beschäftigte
Aktualisiert 08.04.2020
Teilzeitkräfte sind in Vollzeitbeschäftigte umzurechnen:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3
Links und Downloads Rheinland-Pfalz
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Rheinland-Pfalz –> Informationsseite
- Antragsformular online Soforthilfe für Rheinland-Pfalz
Corona Soforthilfeprogramm für Saarland
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die im Jahresdurchschnitt bis zu 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die infolge der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten können einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten inkl. Inhaber und nach u.g. Umrechnung Teilzeitkräfte
- 9.000 EUR bis zu 5 Beschäftigte
- 15.000 EUR 6-10 Beschäftigte
Aktualisiert 08.04.2020
Teilzeitkräfte sind in Mitarbeiter umzurechnen:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3
Links und Downloads Saarland
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Saarland –> Informationsseite
- Antragsformular online Soforthilfe für Saarland
Corona Soforthilfeprogramm für Schleswig-Holstein
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Selbständige tätig sind, ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder von einem Sitz der Geschäftsführung in Schleswig-Holstein aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten und nach u.g. Umrechnung Teilzeitkräfte
- 9.000 EUR bis zu 5 Vollzeitäquivalente
- 15.000 EUR 6-10 Vollzeitäquivalente
Aktualisiert 08.04.2020
Teilzeitkräfte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen: Ein Vollzeitäquivalente hat 39 Wochenstunden
Links und Downloads Schleswig-Holstein
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Schleswig-Holstein –> Informationsseite
- Antragsformular online Soforthilfe für Schleswig-Holstein
Corona Soforthilfeprogramm für Sachsen
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Selbständige tätig sind, ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Sachsen ausführen.
Fördersumme gestaffelt nach Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten und nach u.g. Umrechnung Teilzeitkräfte
- 9.000 EUR bis zu 5 Vollzeitäquivalente
- 15.000 EUR 6-10 Vollzeitäquivalente
Aktualisiert 08.04.2020
Links und Downloads Sachsen
- Corona-Soforthilfeprogramm für Bundesland Sachsen –> Informationsseite
- Antragsformular online Soforthilfe für Sachsen